AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEIER Betonwerke GmbH, Lauterhofen

 

1. Geltungsbereich

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen (Vertragsgegenstände) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit Kunden, es sei denn, es gibt eine neuere Version unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Mitgeltende Unterlagen sind die aktuellen Fassungen der Einbaubestimmungen Trockenmauerelemente, Mietbedingungen und Lieferkonditionen.

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage, ab Bestellungseingang bei uns, gebunden.

(3) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich oder per E-Mail bestätigen oder mit der Erbringung der bestellten Vertragsgegenstände beginnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung durch unsere Reisenden, Werksvertreter, Fahrer, Laboranten oder Disponenten aufgenommen wird.

(4) Unsere Reisenden, Werksvertreter, Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind weder schriftlich noch mündlich berechtigt, Sonderabsprachen zu treffen, die den Vertragsinhalt abändern.

3. Vertragsinhalt

(1) Vertragsinhalt sind nur die Vertragsgegenstände, wie sie in unserer Auftragsbestätigung oder, bei deren Fehlen, in der Bestellung angegeben sind.

(2) Die richtige Auswahl der Vertragsgegenstände (z.B. Sorte, Eigenschaften, Menge etc.) ist allein Sache des Kunden. Soweit nicht anderweitig vereinbart, gilt für sämtliche von uns zu liefernden Betonfertigteile die Betongüte C 20/25 als vereinbart, es sei denn, wir können erkennen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eine andere Betongüte verlangen; in diesem Fall gilt diese Betongüte als vereinbart.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail anderweitig vereinbart, sind folgende Leistungen nicht Vertragsinhalt:

 

    • Technische Beratung
    • Statische Berechnungen jeglicher Art
    • Erstellung von Standsicherheitsnachweisen oder Nachweisen für die Weiterleitung und Aufnahme von Decken-, Dachstuhl- oder sonstigen Lasten
    • Lieferung und/oder Einbau von Ringankern, Eisen oder sonstigen Zusatzeisen oder Eisenträgern
    • Ausführung von Fugenguss oder sonstigen Verfugungen
    • Schrägabstellungen von Fertigteilen
    • Herstellung von Auf-, Aufguss- oder Ausgussbeton
    • Einbau von Schalldämmmaßnahmen bei der Lieferung von Treppen- und Treppenelementen, insbesondere der Einbau von Elastomer-Auflagerstreifen, selbst wenn sie im Lieferumfang enthalten sind
    • Logistikleistungen, Krangestellung, Kraneinsatz
    • Dienstleistungen technisches Büro
    • Lieferungen von Zubehör nach gültiger Preisliste

 

4. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Erstellung und Übersendung der erforderlichen Ausführungsunterlagen an uns zu sorgen. Elektronisch übersandte Unterlagen sind für uns nur verbindlich, wenn wir deren Eingang und Vollständigkeit ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail bestätigt haben.

(2) Von uns an den Kunden übermittelte Verlege- oder sonstige Pläne, gleichgültig, ob dies schriftlich oder elektronisch erfolgt, sind vom Kunden unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und zur Fertigung an uns freizugeben. Erfolgt seitens des Kunden innerhalb von 5 Werktagen, ab Eingang der Pläne, keine Reaktion, gilt die Freigabe als erteilt.

(3) Bei der Lieferung von Treppen- oder Treppenelementen hat der Kunde uns vermaßte Ausführungsunterlagen zu übergeben, die folgende Angaben enthalten müssen:

 

    • Fußbodenaufbau an Treppenantritt und -austritt
    • Belagstärke der Stufen
    • Podestdicke
    • Abmessungen des Treppenlochs

 

(4) Für die Folgen von falschen oder unvollständigen Angaben sowie Übermittlungsfehler haftet der Kunde.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, sich an die von uns übergebenen Verlege-, Bewehrungs- und sonstigen Pläne sowie an unsere Verlegeanweisung zu halten.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung der Montage alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Montagehilfsmittel unverzüglich, spätestens am 3. Werktag nach Montageende, auf eigene Kosten an unserem Verwaltungssitz in Lauterhofen zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, hat der Kunde die Kosten, gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste, bis zur Rückgabe zu tragen.

(7) Der Kunde erklärt, dass die Personen, die bei Anlieferung der Vertragsgegenstände zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort anwesend sind, bevollmächtigt sind, die Vertragsgegenstände zu untersuchen und die Abnahme zu erklären.

5. Lieferung

(1) Liefertermine sind nur dann Fixtermine im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese liegen nicht im objektiven Interesse des Kunden. Mängelrügen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Abnahme der vertragsgemäßen Restmengen.

(3) Lieferungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk.

(4) Ist die Lieferung an eine bestimmte Stelle vereinbart, bleibt uns mangels anderweitiger Vereinbarung die Art der Anlieferung vorbehalten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Lieferfahrzeug die vereinbarte Anlieferstelle ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen kann und dass es durch geeignete Personen, insbesondere bei Rückwärtsfahrten, eingewiesen wird. Bei Anlieferungen, die den Einsatz eines 40-t-LKW-Zuges oder eines LKW-Zuges mit Achslasten jeweils bis zu 12 t erfordern, hat der Kunde für einen ordnungsgemäßen, befahrbaren Anfahrweg zu sorgen. Das Entladen muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für Personal und Fahrzeug erfolgen. Wartezeiten sind vom Kunden gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu tragen. Bei Kranentladungen muss der Käufer dafür sorgen, dass während des Kranbetriebs stromführende Leitungen im Schwenkbereich des Krans abgeschaltet sind. Die Entladung erfolgt nur bis zu der vereinbarten Stelle, die weitere Beförderung ist Sache des Kunden.

(5) Sofern Lieferung frei Baustelle vereinbart ist, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass volle LKW-Züge geladen werden können. Für nicht volle LKW-Züge hat der Kunde Zuschläge gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu tragen.

(6) Mehrkosten, die aus im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Terminverschiebungen oder Planänderungen nach Vertragsschluss herrühren, werden nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand berechnet, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung vorliegt.

6. Gefahrübergang

(1) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit dem Abschluss der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Kunden über.

(2) Bei Anlieferung an eine bestimmte Stelle geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit dem Abschluss der Entladung auf den Kunden über.

7. Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,2 % des Nettolieferwertes der nicht angenommenen Lieferung, höchstens jedoch 5 % des Nettolieferwertes der nicht angenommenen Lieferung zu verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns infolge des Annahmeverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

8. Montagearbeiten

Sofern wir mit Montagearbeiten beauftragt sind, gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:

(1) Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

(2) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(3) Die Abnahme gilt als bewirkt, wenn der Kunde mit der Weiterverarbeitung der montierten Vertragsgegenstände beginnt.

9. Preise

(1) Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung oder, bei deren Fehlen, aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste maßgeblich.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Erhöhen oder vermindern sich im Zeitraum zwischen dem Monat des Vertragsabschlusses und dem Monat der Lieferung unsere Nettoselbstkosten für Rohstoffe (außer für Stahl), Energie, Fracht oder der Durchschnitt unserer Gehälter um mehr als 3 %, so erhöht oder vermindert sich der Anteil für Rohstoffe (außer für Stahl), Energie, Fracht oder Gehälter, die im Vertragspreis enthalten sind, im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Anpassung erfolgt erst, wenn zwischen dem Monat des Vertragsschlusses und dem Monat der Lieferung vier volle Monate liegen. Zeiträume, in denen wir uns in Verzug befunden haben, werden herausgerechnet.

(4) Der Preis für Stahl, der in den zu liefernden Teilen verbaut ist, ist an den Stahl-Index (Preise und Preisindizies für gewerbliche Produkte, Fachserie 17, Reihe 2, Nr. der GP-Systematik 24 10 62 100, lfd. Nr. 281, Basisjahr 2015 = 100, des Statistischen Bundesamts) gebunden. Ausgangswert ist der Index-Stand im Monat des Vertragsschlusses. Erhöht oder vermindert sich der Index-Stand bis zum Monat der Lieferung um mehr als 3 %, erhöht oder vermindert sich der Preis für den Stahl, der in den zu liefernden Teilen verbaut ist, im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Anpassung erfolgt erst, wenn zwischen dem Monat des Vertragsschlusses und dem Monat der Lieferung vier volle Monate liegen. Zeiträume, in denen wir uns in Verzug befunden haben, werden herausgerechnet.

(5) Zuschläge für Mindermengen, Erschwernisse beim Befahren von Straßen oder Baustellen zur Anlieferung, nicht sofortige Entladung bei Ankunft, Kranentladung, Kranarbeiten, Abdeckungen, Paletten, Palettenverschleiß, Lieferung außerhalb unserer normalen Geschäftszeit, Lieferungen in der kalten Jahreszeit hat der Kunde gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu tragen.

(6) Soweit wir frei Baustelle liefern, ist das Entladen in den Leistungen und Preisen nicht enthalten.

10. Preise für Beton-, Stahlbeton-, Halbfertigteile

Bei der Preisbemessung für die Herstellung, Lieferung und Montage von Beton-, Stahlbeton- und Halbfertigteilen gilt Folgendes:

(1) Wände, Decken, Wand- und Deckenelemente werden nach Fläche im m² abgerechnet, wobei aufliegende und einbindende Zwischenwände sowie Bauteile übermessen werden.

(2) Bei Decken und Deckenelementen sind die Außenmaße inkl. Stahlüberständen des Bauwerks maßgeblich.

(3) Bei Wänden, Wandelementen und Treppenpodesten ist das jeweils größtmögliche Rechteck (Betonmaß) auch bei Schrägabstellungen maßgeblich.

(4) Öffnungen, Ausklinkungen, Schlitze und Aussparungen jeglicher Art mit einer Einzelfläche von bis zu 2,5 m² werden übermessen.

(5) Treppen werden unter Berücksichtigung der Laufbreite entsprechend der Steigungsanzahl berechnet. Kragarme oder Ausgleichsstufen hat der Kunde gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu tragen.

(6) Betonstahl und Wechseleisen sind nicht im Flächenpreis nach Ziffer 9, Absatz 2 enthalten und werden gesondert wie folgt berechnet: Stahl-Index *2/100 ergibt den Preis pro kg. Die Abrechnungsmengen aller Stahlarten enthalten bis zu 10 % Verschnitt- und Übergreifungsmengen, die vom Kunden zu vergüten sind.

(7) Einbauteile jeglicher Art, Schrägabschalungen und besonders auszusparende Platten sind im Preis nicht enthalten. Diese hat der Kunde gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu tragen.

(8) Abweichungen von den üblichen Standardmaßen, sofern diese in unseren Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind, hat der Kunde gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu tragen.

(9) Etwaige Gebühren für Prüfingenieure oder für vom Kunden gewünschte oder veranlasste Baustellenbesuche zum Zwecke des Aufmaßes oder zur Klärung technischer Fragen hat der Kunde gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu tragen.

11. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nicht anderweitig vereinbart, sofort zur Zahlung fällig. Bei Überweisungen ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto entscheidend.

(2) Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Schecks werden nur bei Vorliegen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit der Scheckzahlung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

12. Schutzrechte

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, erbringen wir die Vertragsgegenstände frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter im Land des Lieferortes (Schutzrechte).

(2) Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch uns berechtigte Ansprüche gegen unseren Kunden erhebt, haften wir gegenüber unserem Kunden wie folgt:

 

    • Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für den betreffenden Vertragsgegenstand ein Nutzungsrecht erwirken, diesen so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, oder diesen austauschen. Ist uns dies binnen angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
    • Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragsgegenstände vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden.
    • Ansprüche des Kunden uns gegenüber sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    • Voraussetzung von Ansprüchen des Kunden uns gegenüber ist es, dass der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, kein Anerkenntnis gegenüber dem Dritten abgibt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen offenbleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er zur Aufrechterhaltung seiner Ansprüche uns gegenüber verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    • Hinsichtlich des Umfangs unserer Haftung gilt Ziffer 13 entsprechend.
    • Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns wegen einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen.

 

(3) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten vorbenannte Regelungen entsprechend.

(4) Erstellen wir für den Kunden Pläne, Zeichnungen, Standsicherheitsnachweise, Konstruktionszeichnungen oder dergleichen und kommt diesbezüglich kein Vertrag mit dem Kunden zustande, wird eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten oder sonstige Rechtsmängel ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns erstellten Unterlagen zu verwenden. Bei einem Verstoß hiergegen sind wir berechtigt, Schadensersatz mindestens in der Höhe der Kosten geltend zu machen, die üblicherweise zur Herstellung der Unterlagen entstehen.

13. Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Kunde die Vertragsgegenstände bei Anlieferung auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere auf Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Mängel, zu untersuchen und den bei Vertragsschluss geltenden DIN-Normen sowie die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.

(2) Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und Lieferungen nicht offensichtlich anderer als der geschuldeten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.

(3) Rügen sind schriftlich an unserem Verwaltungssitz in Lauterhofen geltend zu machen.

(4) Reisende, Werksvertreter, Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht berechtigt.

(5) Im Falle einer Rüge ist der Kunde verpflichtet, den gerügten Vertragsgegenstand unangetastet zu lassen, insbesondere nicht zu verbauen.

14. Gewährleistung, Haftung

(1) Im Falle einer Mängelrüge hat der Kunde uns ausreichend Gelegenheit zu geben, die Vertragsgegenstände auch vor Ort zu überprüfen. Soweit wir verpflichtet sind, die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände zu beweisen, darf der Kunde uns die Nachweisführung nicht verwehren oder erschweren.

(2) Kleine Beschädigungen oder Risse sind produktionsbedingt und nicht vollständig vermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Styroporreste oder Abschalelemente in Decken- oder Wandaussparungen stellen ebenfalls keinen Mangel dar und sind vom Kunden zu entfernen.

(3) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände nach einem anderen Ort als dem vertraglich geschuldeten Lieferort verbracht wurden, es sei denn, diese Verbringung entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder wäre mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgt.

(4) Es gilt die gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsfrist, die mit der Anlieferung beginnt.

(5) Wir haften dem Kunden bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen sich unsere Haftung aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. dem Produkthaftungsgesetz) oder bei der Verletzung von Kardinalpflichten ergibt. In allen anderen Fällen haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern uns, unseren Organen, Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last liegt. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Jedwede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

(6) Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

15. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am jeweiligen Vertragsgegenstand bis zu dessen vollständiger Bezahlung und bis zur Rückgabe aller im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand zur Verfügung gestellten Montagehilfsmitteln vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum pfleglich zu behandeln und insbesondere erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Nettorechnungsendbetrages unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt ist. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung benennt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben erteilt und erforderlichen Unterlagen übergibt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren und mit allen Informationen zu versehen, die wir benötigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.

16. Datenschutz

(1) Für die Vertragsabwicklung und die Anlage und Pflege einer Kundenstammdatei werden von uns folgende Daten des Kunden erhoben, verarbeitet und genutzt: Name, Firmenbezeichnung, Rechtsform, Angaben zur gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Umsatzsteueridentifikationsnummer, zuständiges Finanzamt, zuständige Aufsichtsbehörden, Bankverbindungen, Bestelldaten und -inhalte, Lieferdaten, Serien- und Herstellernummern oder sonstige Bezeichnungen der Vertragsgegenstände und alle sonstigen, uns bekannten, für die Vertragsdurchführung relevanten Personendaten und Anschriften sowie Bonitätsauskünfte.

(2) Auf die dem Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte auf Auskunft und auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung erhobener, verarbeiteter und genutzter Daten weisen wir hin.

17. Bonitätsprüfung

(1) Der Kunde willigt hiermit in die Einholung von Auskünften über seine Bonität bei der SCHUFA, einer Wirtschaftsdatei und seinen Banken durch uns ein.

(2) Wir verpflichten uns, die eingeholten Bonitätsauskünfte vertraulich zu behandeln.

18. Rücktritt

(1) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei falschen Angaben über die Fähigkeit, eingegangene finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, sind wir berechtigt, nach vorheriger Abmahnung, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt befreit den Kunden nicht von bereits entstandenen Verbindlichkeiten.

(2) Vorbenanntes gilt auch bei Vorliegen objektiver, über bloße Verdachtsmomente hinausgehender Anhaltspunkte für eine eingetretene fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden.

(3) In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes sind wir zu dessen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös wird den bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Wir sind berechtigt, dem Kunden einen pauschalen Aufwendungsersatz für die Rücknahme in Höhe von 20 % des Nettowertes des Vertragsgegenstandes zu berechnen. Es bleibt uns unbenommen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder nur ein geringerer Aufwendungsersatz zusteht.

(4) Bei unverschuldeten, nicht vorhersehbaren, nicht nur kurzfristig und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Leistungshindernissen unsererseits sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall werden dem Kunden bereits erhaltene Zahlungen für nicht gelieferte Vertragsgegenstände erstattet.

19. Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Überflutung, Feuer, Erdbeben, Gesundheitsepidemien, Zusammenbruch der Energieversorgung und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse (Ereignis) befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn das Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet. Voraussetzung ist, dass das Ereignis vernünftigerweise von der betroffenen Partei nicht verhindert werden konnte und die Folgen nicht durch schwierigere oder teurere Maßnahmen verhindert oder reduziert werden können.

(2) Sobald eine Partei erkennt, dass sie von einem Ereignis betroffen sein wird, ist sie verpflichtet, der anderen Partei unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen und diese darüber zu informieren, wie lange das Ereignis voraussichtlich anhält, welche Folgen das Ereignis hat und welche Maßnahmen eingeleitet werden, um die Folgen zu reduzieren.

(3) Im Falle des Eintritts eines Ereignisses werden die Parteien versuchen, die vertragliche Situation den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(4) Sollte ein Ereignis länger als drei Monate andauern, ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis schriftlich unter Bezugnahme auf das Ereignis zu kündigen.

(5) Ein Ereignis der höheren Gewalt berechtigt keine Partei zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

20. Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist Lauterhofen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Es wird einvernehmlich versucht, eine der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung zu finden.

 

MEIER BETONWERKE GmbH – Stand Mai 2020